Tipp: Steuern sparen – Die Absetzbarkeit von Lehrgangskosten
Oft stellen uns Interessierte in der Studierendenberatung die Frage, ob die Kosten für ein Fernstudium von der Steuer absetzbar sind, weshalb wir auf dieses Thema heute detailliert eingehen möchten.
Volle steuerliche Absetzbarkeit aller Lehrgangskosten
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes (BFH) sind die Kosten für eine beruflich bedingte Fort- oder Weiterbildung als Werbekosten von der Steuer absetzbar.
Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf als auch Aufwendungen für eine Umschulung nach Abschluss einer Erstausbildung können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die eine Weiterbildung wirtschaftlich noch attraktiver machen.
Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des Einkommenssteuerrechts sind alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen.
Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen:
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Seminargebühren
- Fachliteratur
- Kosten für Fahrten zu den Seminaren und zu Arbeitsgemeinschaften
- Arbeitsmittel (z.B. Computer, Software)
- Übernachtungskosten (bei Seminarteilnahme)
- Verpflegungsaufwand (bei Seminarteilnahme)
In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich zur Beantwortung dieser Fragen an Ihren Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden.
Eine Bescheinigung über Ihre gezahlten Studiengebühren oder über eventuell anfallende Seminarkosten stellt Impulse e.V. automatisch und auf Wunsch zu jederzeit aus.
Haben Sie weitere Fragen zu Ermäßigungen oder Fördermaßnahmen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf! Wir freuen uns auf Sie.