Ein Wettbewerbsverband hatte einen Heilpraktiker wegen der Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ abgemahnt, weil er in dieser Bezeichnung eine Irreführung der Verbraucher sah. In erster Instanz hatte das Landgericht Wuppertal diese Irreführung nicht gesehen. Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-15 U 39/16) geht das OLG davon aus, dass die Berufsbezeichnung „durchaus zu Täuschung geeignet (ist), weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht”. Nach Meinung des Gerichts muss die Berufsbezeichnung aber auf die Einschränkung (auf die Ausübung der Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfung) hinweisen.
Im konkreten Fall wurde die Klage dennoch abgewiesen, weil das überprüfende Gesundheitsamt in der Erlaubnisurkunde die Berufsbezeichnung Heilpraktiker (Psychotherapie) vorgegeben hatte. Hier sah das Gericht die gewählte Bezeichnung als „zwar nicht exakt wortgleich, aber inhaltlich gleichbedeutend“ an, diese sei damit durch die in der Erlaubnisurkunde vorgeschriebene Bezeichnung gedeckt. Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Urteil? Nach dem Urteil (welches formal nur im Bereich des OLG Düsseldorf gilt) ist zu empfehlen, sich bei der Berufsbezeichnung an den Vorgaben der Erlaubnisurkunde zu orientieren, also auf die Beschränkung hinzuweisen, wenn diese in der Erlaubnisurkunde auch verwendet wird (z.B. Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie), wenn kostenpflichtige Abmahnungen vermieden werden sollen.