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Januar 2017

Heilpraktikerrecht ergänzt

Im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG III) wurde durch Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates vom Dezember 2016 auch das Heilpraktikergesetz und die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geändert (Artikel 17e und 17f PSG III). Bei den Änderungen wurde zum einen der Begriff „Volksgesundheit“ präzisiert (jetzt „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten“), zum anderen wird das Bundesgesundheitsministerium beauftragt, bis zum Ende dieses Jahres neue Leitlinien für die Heilpraktikerüberprüfung zu erlassen.

 

In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen. In diesem Zusammenhang sind in den letzten Monaten wiederholt Forderungen nach grundsätzlichen Änderungen des Heilpraktikerrechts laut geworden. Diese Forderungen stammen von Politikern und Ärztevertretern, leider vereinzelt auch von Heilpraktikerschulen. So wird z.B. „die Anerkennung der Heilpraktikerausbildung als staatlich anerkannter Beruf mit einer bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ gefordert. Hier muss deutlich herausgestellt werden: Eine/n solche/n Heilpraktiker/in mit dem breiten therapeutischen Spektrum von heute kann und wird es niemals geben. Wo sollte dieser im Gesundheitssystem verankert sein? Als naturheilkundlich orientierter „Miniarzt“, vielleicht sogar mit Abrechnungsmöglichkeit über die gesetzlichen Krankenkassen oder als „Kräuterkundige/r“ mit eingeschränkten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten?

 

Die Struktur des Heilpraktikerberufs als Beruf, der die Ausübung der Heilkunde außerhalb des kassenärztlichen Korsetts ermöglicht, ohne Arzt zu sein, und gleichzeitig zur Anwendung einer breiten therapeutischen Angebotspalette berechtigt, widerspricht einer Regulierung über die heute schon vorliegenden Mechanismen hinaus. Dies bestätigen auch die letztendlich erfolgten Änderungen / Ergänzungen. Heilpraktiker/innen verfügen über die Fähigkeit, Patient/inn/en mit Angeboten aus der breiten Palette naturheil- bzw. erfahrungsheilkundlicher Verfahren zu helfen. Dass dies möglich ist und auf einer soliden Basis geschieht, ist durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen und durch die (demnächst neuen) Überprüfungsleitlinien des Bundesgesundheitsministeriums sowie durch die gängige Rechtsprechung (Sorgfaltspflichturteil des Bundesgerichtshofs etc.) gewährleistet.

 

Im Praxisbetrieb tritt die Kontrolle durch die zuständigen Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörden hinzu. Das aktuelle System zeichnet sich durch eine größtmöglich therapeutische Freiheit zum Nutzen der Patient/inn/en aus, bei der gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker über ein solides medizinisches Basiswissen verfügt und bei der eine fortwährende Aufsicht durch das zuständige Gesundheitsamt gewährleistet ist.

Fazit:  

  • Unsere Ausbildung orientiert sich an den aktuell geltenden Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärter/inne/n . Lediglich diese Überprüfungs-Leitlinien sollen zum Ende des Jahres erneuert werden, in welchen beispielsweise Gegenstände der Überprüfung definiert sind. In welchem Umfang hier Änderungen der bisher vorliegenden Leitlinien erfolgen werden, ist noch nicht abzusehen.
  • Eine staatlich einheitlich geregelte Ausbildung von Heilpraktiker/inne/n wird und kann es unserer Meinung nach aufgrund der im Beitrag genannten, bereits existierenden Reglementierungen (Heilpraktikergesetz, Kontrolle durch Gesundheitsämter etc.), nicht geben.

Berufsaussichten als Psychologische/r Berater/in (Personal Coach)

Als Psychologische/r Berater/in (Personal Coach) beraten und unterstützen Sie Menschen in sozialen Konfliktsituationen und besonderen Lebenslagen. Je nach individueller Schwerpunktsetzung kann dies in der Ehe-, Paar- oder Familienberatung, aber auch in Prozessen des Alterns, der allgemeinen Lebensberatung oder in beruflichen Kontexten sein.

 

Die meisten unserer Studierenden machen sich nach erfolgreichem Lehrgangsabschluss mit einer eigenen Beratungspraxis selbstständig. Neben Einzelberatungen sind auch Gruppencoachings und das Anbieten von Fach-Vorträgen denkbar.

 

Die Ausbildung

 

Um fundierte psychologische Beratungen durchführen zu können, bedarf es einiger Kenntnisse und Kompetenzen. Unser 18-monatiger Fernlehrgang ist durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) staatlich geprüft und zugelassen. Er orientiert sich an grundlegenden Inhalten, die in wichtigen Teilgebieten der Psychologie allgemein anerkannt sind oder die die aktuelle Diskussion prägen. Hierzu zählen Grundlagen der Psychologie, die klinische Psychologie, die Gesprächspsychologie und die Beratungspraxis. Zum Fernlehrgang gehören 3 Präsenzphasen, die Sie über die Ausbildungszeit verteilt an mehreren Seminarorten in Deutschland absolvieren können. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich und ein Studienstart ist jederzeit möglich.

Hier finden Sie einen Erfahrungsbericht von einem Studierenden des Lehrgangs “Psychologische/r Berater/in (Personal Coach)”.

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Was ist ein Hobby-Fernlehrgang?

Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Fernlehrgänge von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) überprüft und zugelassen werden. Die staatliche Überprüfung bezieht sich sowohl darauf, ob das angebotene Lehrgangsziel mit dem Lehrgang erreicht werden kann, als auch darauf, ob die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine Ausnahme von dieser Regelung betrifft Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen – so genannte Hobby-Lehrgänge.

 

Solche Lehrgänge werden keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sie müssen aber der ZfU angezeigt werden. Gleichzeitig sind die Anbieter verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um einen Hobby-Lehrgang handelt.

 

Wie können Sie nun unterscheiden, ob Ihnen ein staatlich zugelassener Lehrgang oder ein Hobby-Lehrgang angeboten wird?

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Das Mediationsgesetz: Das müssen Sie als Mediator / Konfliktschlichter wissen

Das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012 (mit Aktualisierungen vom 31. August 2015) bietet Leitlinien zur Mediation. Diese dienen auch Mediator/inn/en zur Orientierung. Im Mediationsgesetz wird u.a. der Begriff der Mediation definiert, es werden das Verfahren und die Aufgaben und Tätigkeitsbeschränkungen von Mediator/inn/en beschrieben sowie weitere ausbildungsrelevante und rechtliche Aspekte geregelt.

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung

  • zur / zum Mediator/in und
  • einer Qualifikation zur / zum zertifizierten Mediator/in.

 

Als Mediator/in müssen Sie gemäß § 5 Absatz 1 MediationsG folgende Kriterien erfüllen:

 

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

 

Wichtig:
Der Impulse-Lehrgang “Mediator/in” erfüllt die Anforderungen an die Ausbildung von Mediator/inn/en gem. § 5 Abs. 1 MediationsG. D.h. Sie können durch die Impulse-Ausbildung in nahezu allen Bereichen der Konfliktschlichtung tätig werden (z.B. in Familien, bei Nachbarn und Mitbewohner/inn/en, unter Arbeitskolleg/inn/en, Schüler/inn/en oder bei Paaren in Trennung). Um als Mediator/in tätig zu werden, benötigen Sie also keine Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in!

 

Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle arbeiten möchten, müssen Sie die Qualifikation zur / zum „zertifi­zierten Media­tor/in“ erwerben. Diese Qualifikation kann allerdings nicht in einem Fernlehrgang absolviert werden, da gem. der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren hierzu ein Ausbildungslehrgang in 120 Präsenzzeitstunden erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV). Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

 

Fazit:
Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder zum Beispiel als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden wollen, ist die Notwendigkeit gegeben, die Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in zu erwerben. Um Konfliktschlichtungen durchführen zu können, genügt eine Ausbildung zur / zum Mediator/in gem. § 5 Abs. 1 MediationsG, dessen Anforderungen die Impulse-Ausbildung erfüllt.

Aufgaben von Erziehungs- und Entwicklungsberater/inne/n

Mein Kind hat Angst in die Schule zu gehen, verhält sich neuerdings oftmals aggressiv, hat keinen Appetit mehr und Freundschaften zu anderen Kindern bestehen auch kaum noch. Woran liegt das und was kann ich als Mutter tun?“.

Die Anliegen sind facettenreich, mit denen Eltern Erziehungs- und Entwicklungsberater/innen aufsuchen, mit denen aber beispielsweise auch Lehrer/innen oder Erzieher/innen in ihrem Berufsalltag konfrontiert werden. Der 18-monatige Impulse-Lehrgang “Erziehungs- und Entwicklungsberater/in vermittelt Ihnen mithilfe von praxisorientierten Lernmaterialien und 3 Praxisseminaren Wissen und Fähigkeiten in den Bereichen Entwicklungspsychologie,
Pädagogik und Beratung, Entwicklungsförderung, Entwicklungsbeeinträchtigungen sowie
Beratungspraxis und Selbstständigkeit.

 

Anschließend sind Sie in der Lage, gezielte Aufklärung und Beratung von Familien und Alleinerziehenden über das Auftreten verschiedenster Probleme und Störungen in Erziehung, Verhalten und Entwicklung des Kindes- und Jugendalters umzusetzen. Neben Einzelcoachings können auch Informationsabende oder Vorträge zu verschiedenen Themen, z.B. zu
“Schulmüdigkeit” oder “Förderungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche” in das Angebotsrepertoire von Erziehungs- und Entwicklungsberater/inne/n gehören.

 

Die 3 zum Lehrgang gehörenden Präsenzphasen werden über die Ausbildungszeit verteilt immer wieder an verschiedenen Seminarstandorten in Deutschland angeboten, so dass ein Studienstart jederzeit möglich ist. Alle Interessierten (mit und ohne Vorkenntnisse) können am Lehrgang teilnehmen. Der Fernlehrgang “Erziehungs- und Entwicklungsberater/in” ist, wie alle Lehrgänge von Impulse e.V., von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) staatlich geprüft und zugelassen.

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Hundetrainer/innen nur mit behördlicher Erlaubnis

Jede Person, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter/innen anleitet, benötigt gemäß § 11 Tierschutzgesetz, hier Abs. 8 f), eine behördliche Erlaubnis (i.d.R. des Veterinäramts).

 

Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die z.B. durch eine Ausbildung belegt, aber auch in einem Fachgespräch geprüft werden können, sowie die Zuverlässigkeit der Person, die / der mit Hunden arbeiten möchte.

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Nähere Informationen zu den Kenntnissen und Kompetenzen, die Sie im Rahmen der Impulse-Ausbildung “Tierpsychologin / Tierpsychologe” erwerben, erhalten Sie hier.