Durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit werden die Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 IfSG mit Wirkung vom 01.05.2016 um weitere Krankheitsbilder bzw. um weitere Erreger ergänzt. Gemäß § 6 ist ab dann zusätzlich der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an einer zoonotischen Influenza zu melden sowie die Erkrankung und der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Die Meldepflicht nach § 7 wird auf diverse zusätzliche Erreger ausgedehnt.
Die Verordnung wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil 1, Nr. 13, Seite 515. Hinsichtlich der Meldepflicht für Heilpraktiker/innen bzw. Heilpraktikeranwärter/innen ist die Meldepflicht für die zoonotische Influenza von besonderer Bedeutung, bei den übrigen Erkrankungen muss eine Meldung erst beim Erregernachweis bzw. über ein behandelndes Krankenhaus geführt werden. Das Behandlungsverbot muss natürlich darüber hinaus beachtet werden. Nähere Informationen finden Sie im aktuellen Bundesgesetzblatt vom 31. März 2016.
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Für die meisten Menschen ist Gesundheit ein hohes Gut und steht – mit steigendem Alter zunehmend – ganz oben auf ihrer „Wunschliste“.