Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. September 2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeut/inn/en nur dann ausgeübt werden darf, wenn
diese über eine uneingeschränkte Heilpraktikerzulassung verfügen. Das Gericht ging davon aus,
dass die Osteopathie Heilbehandlung sei, die über den Ausbildungsbereich der Physiotherapeut/
inn/en hinaus geht und dass deshalb weitergehende Qualifikationen vorhanden sein müssen,
wie sie durch die Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde nachgewiesen werden.Nähere Informationen zu unserem Lehrgang “Heilpraktiker/in” finden Sie hier. Gerne senden wir Ihnen auch kostenlos und unverbindlich Informationsmaterial zu.